Kostenlose Jahresvignette ab 2020 automatisch und digital
Ab Dezember 2019 wird für Menschen mit Behinderungen die kostenlose Jahresvignette digitalisiert und automatisch für das zugelassene mehrspurige Fahrzeug ausgestellt.
Auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen gilt seit 1997 die Vignettenpflicht. Die Windschutzscheiben aller Pkw, Motorräder und Wohnmobile bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht müssen bereits bei Auffahrt auf eine Autobahn oder Schnellstraße eine Vignette enthalten bzw. muss rechtzeitig eine Vignette online gekauft sein.
Personen, die über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügen und bereits Anspruch auf eine kostenlose Jahresvignette haben, erhalten künftig automatisch eine digitale Vignette.
- Die Ausstellung einer digitalen Vignette erfolgt automatisch für ein zugelassenes mehrspurige Fahrzeug, sobald alle Voraussetzungen erfüllt . Es ist somit nicht mehr nötig, beim Sozialministeriumservice die kostenlose Jahresvignette zu beantragen.
- Auch wenn die Jahresvignetten bislang selbst erworben und die Kosten im Nachhinein ersetzt wurden, erfolgt nun eine automatische Umstellung, wodurch der Kauf der Vignette hinfällig wird.
Die kostenlose digitale Jahresvignette wird nur ausgestellt, wenn die Bezieherinnen und Bezieher von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind. Ist dies der Fall, stellt die ASFINAG automatisch eine digitale Jahresvignette für das entsprechende Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges aus.
Wird ein Fahrzeug neu angemeldet, verständigt die jeweiligen Kfz-Versicherung eines Fahrzeuges die ASFINAG – und die digitale Vignette wird aktiviert. Das Sozialministeriumservice wird all jene, Personen, auf die die Anspruchsvoraussetzungen zutreffen, im September und Oktober 2019 per Post verständigen.
Gültigkeitsabfrage
Ob ein Auto oder Motorrad über eine gültige dgitale Vignette verfügt, können Sie über ein öffentlich zugängliches Register (die sogenannte Vignettenevidenz) überprüfen. Mit der Eingabe des Kennzeichens und des Zulassungsstaates erhalten Sie Informationen zur Fahrzeugart (Pkw oder Motorrad) und die Gültigkeit der hinterlegten Vignette. Sollte für das Kennzeichen eine Streckenmaut gekauft worden sein, gibt es noch Informationen darüber, für welche Strecke welches Ticket gekauft wurde sowie die genauen Gültigkeitszeiträume. Ab 1. Dezemeber 2019 können Sie die Gültigkeit der digitalen Jahresvignette 2020 für das jeweilige Kfz-Kennzeichen abfragen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der ASFINAG unter www.asfinag.at oder telefonisch unter 0800 400 12 400.
Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
In folgenden Fällen ist Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels gegeben:
- Wenn zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (oder auch Arbeitsstätte und Wohnung) kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
- Wenn im Behindertenpass eine Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht oder ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 vorliegt (bzw. eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer wegen Behinderung vorliegt).
- Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
- Beträgt die Zeitdauer für die einfache Wegstrecke zwischen 60 und 120 Minuten (Anmerkung: bis 60 Minuten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf jeden Fall zumutbar), ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, maximal jedoch 120 Minuten. Wird diese entfernungsabhängige Höchstdauer überschritten, ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar.
Beispiel
Die 25 km entfernt gelegene Arbeitsstätte lässt sich mit einem Regionalzug und einem Bus in 90 Minuten erreichen. Die entfernungsabhängige Höchstdauer beträgt 85 Minuten (60 Minuten zuzüglich 25 Minuten). Da die Zeitdauer für die Wegstrecke „Wohnung-Arbeitsstätte“ die entfernungsabhängige Höchstdauer übersteigt, ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar und es steht ein großes Pendlerpauschale zu.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz